EuGH-Urteil vom 11.11.2014 - Vorrückungsstichtag

Der österreichische Gesetzgeber darf im Zuge der Beendigung von Altersdiskriminierung im Besoldungssystem für Beamte nicht neue Ungleichbehandlungen einführen

Hintergrund – Vorgeschichte:
Seit Beendigung der sogenannten „Altersdiskriminierung“ ist für die Berechnung des Vorrückungsstichtages die Schulzeit der Lehrzeit gleichzustellen. Das bedeutet, dass der Vorrückungsstichtag, von dem die Einstufung in die Gehaltsstufe berechnet wird, vom 18. Lebensjahr auf das 15. vorgezogen und damit drei Jahre mehr für die Vorrückung angerechnet wird. Das entspricht ca. einem Plus von eineinhalb Gehaltsstufen. Unser Arbeitgeber reagierte auf diese neue Situation prompt und hat kurzum die Dauer der ersten Gehaltsstufe von zwei auf fünf Jahre erhöht. Damit hat er den positiven Effekt neutralisiert. Der Bund muss zwar drei Jahre mehr für die Vorrückung anrechnen, aber die zweite Gehaltsstufe wird nicht mehr nach zwei, sondern erst nach fünf Jahren erreicht – also de facto keine Auswirkung auf die Höhe der Gehaltsstufe. Und genau diese Erhöhung der Dauer der ersten Gehaltsstufe wurde am 11.11. 2014 vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) gekippt. Wir können gespannt sein, wie unser Dienstgeber auf die, für ihn sehr teure, Situation reagiert. Wir müssen weiter auf der Hut sein, damit sich der Bund nicht wieder auf unsere Kosten mit Tricks das Problem zu lösen versucht. 
Aussendung der GÖD BMHS am 12.11.2014
Der österreichische Gesetzgeber darf im Zuge der Beendigung von Altersdiskriminierung im Besoldungssystem für Beamte nicht neue Ungleichbehandlungen einführen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag, 11.11.2014, in Luxemburg entschieden (C-530/13). Hintergrund war die mittels gewerkschaftlichen Rechtsschutzes geführte Klage eines Beamten vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen der Verlängerung bis zur Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe von zwei auf fünf Jahre. Damit hat der EuGH die Rechtsansicht der BMHS-Gewerkschaft bestätigt, wonach die Ersetzung des Biennalsprungs durch einen Quinquennalsprung nach Neuantrag auf Festsetzung des Vorrückungsstichtages EU-rechtswidrig sei (siehe dazu „Weg in die Wirtschaft“ Nr. 2/2014).
Der Vorsitzende der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, Fritz Neugebauer, verlangte im Zusammenhang mit dieser vom EuGH ergangenen Entscheidung zur Altersdiskriminierung von der Bundesregierung die sofortige Abgabe eines Verjährungsverzichtes, um finanzielle Nachteile für die Kollegenschaft hintanzuhalten. Dem folgend hat der Bund als Dienstgeber zugesagt, einen Verjährungsverzicht leisten zu wollen. Dies geschehe, um rasch Rechtssicherheit für die Bediensteten herzustellen, hieß es am Dienstag, 11.11.2014, in einer Aussendung von Staatssekretärin Sonja Steßl.

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EuGH-Urteil vom 11.11.2014 - Vorrückungsstichtag
Der österreichische Gesetzgeber darf im Zuge der Beendigung von Altersdiskriminierung im Besoldungssystem für Beamte nicht neue Ungleichbehandlungen einführen
EuGH Altersdiskriminierung Vorrückungsst
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Kommentare: 9
  • #1

    Johann Zvachula (Sonntag, 04 Januar 2015 11:00)

    Ich befinde mich im Ruhestand.
    Für mich stellt sich die Frage, ob die Neuberechnung automatisch erfolgt oder ob ich mich an irgend eine Stelle wenden muss.
    mfg Johann

  • #2

    Manfred Sparr (Sonntag, 04 Januar 2015 19:51)

    Da die Bundesregierung einen Verjährungsverzicht abgegeben hat, muss derzeit noch nichts unternommen werden. Sobald es diesbezüglich Neuigkeiten gibt, teilen wir dir das auf dieser HP oder auf http://www.bildung-forum.net/ mit.
    LG Manfred

  • #3

    Peter (Montag, 05 Januar 2015)

    Guten tag!
    Wann ist mit einer Umsetzung zu rechnen, wird ja langsam Zeit und man hatte es ja schon vorher gewusst, dass der EUGH im Sinne der Beamten spricht.

  • #4

    Josef Gary Fuchsbauer (Donnerstag, 08 Januar 2015 05:25)

    Da die EUGH-Umsetzung in öst. Gesetz viel kostet, werden sich Regierung und Parlament nicht beeilen. Und dass die regierungskonforme Beamtengewerkschaft (jetzt, wo die PV-Wahlen vorbei sind) besonderen Druck macht, ist leider nicht zu erwarten.
    Zur Anfrage von Johann, der schon in Pension ist: Da Gehaltsbestandteile nur 3 Jahre lang nachgefordert werden koennen und er womoeglich schon 3 Jahre in der hoechsten Stufe war, kommt da nichts heraus, wenn die Vorrueckung frueher erfolgt waere. Da allerdings die Pension aus einem laengeren Durchrechnungszeitraum berechnet ist, koennte sich aus einer neuen EUGH-konformen Gesetzeslage die Moeglichkeit der Neuberechnung der Pension ergeben. Ich bin da aber angesichts der öst. Budgetlage nicht optimistisch.

  • #5

    infos (Sonntag, 11 Januar 2015 18:59)

    wird in den nächsten Tagen online sein.

  • #6

    www.vorrueckungsstichtag.at (Sonntag, 11 Januar 2015 19:01)

    bald online

  • #7

    oeliug (Montag, 12 Januar 2015 17:00)

    Danke für die Info

  • #8

    Gerhard (Donnerstag, 07 Mai 2015 00:19)

    FRAGE - gibt es nun diesbezüglich eine konkrete Entscheidung der Regierung???

  • #9

    Manfred Sparr (Donnerstag, 07 Mai 2015 21:36)

    Lieber Kollege!
    Die Regierung hat diesbezüglich reagiert. Und zar mit der Besoldungsreform im Jänner 2015. Es hat sich nichts verbessert, aber jetzt sind alle gleichgestellt. Legislativ abgeschlossen wurde der Umsetzungsprozess mit der neuen Dienstrechtsnovelle, die gestern im NR beschlossen wurde.
    Genauere Infos dazu auf :
    http://www.oeliug.at/2015/04/07/dienstrechtsnovelle-begutachtung/
    http://www.oeliug.at/recht-interessant/dienstrecht-neu/
    LG